Sonderfall: Beschäftigung von IT-Fachkräften mit berufspraktischen Kenntnissen aus Drittstaaten

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Für die Einstellung ausländischer IT-Fachkräfte gibt es eine Sonderregelung. Demnach können Bewerberinnen und Bewerber aus Drittstaaten die Zustimmung zur Beschäftigung durch die BA im IT-Bereich erhalten, ohne dass eine formale Anerkennung ihrer Qualifikation durch eine zuständige Anerkennungsstelle in Deutschland erforderlich ist (§ 19c Abs. 2 i. V. m. § 6 BeschV).

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Bewerberin oder der Bewerber kann mindestens drei Jahre Berufserfahrung im IT-Bereich innerhalb der letzten sieben Jahre nachweisen, welche dem Qualifikationsniveau einer akademischen Fachkraft entspricht.
  • Die Bewerberin oder der Bewerber sollte die entsprechende Qualifikation durch eine erfolgreiche Teilnahme an theoretischen Schulungen oder einschlägigen Prüfungen im Bereich IT nachweisen.
  • Das Bruttojahresgehalt muss mindestens 60% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung betragen.
  • Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt mindestens über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des GER. Im Einzelfall kann auf den Nachweis der Deutschkenntnisse verzichtet werden, z. B. wenn diese für die zukünftige Arbeitsstelle nicht zwingend erforderlich sind.