Arbeitsimmigration nach Deutschland für Fachkräfte mit abgeschlossener Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium)

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Nach §18a oder §18b Abs. 1 AufenthG kann einer Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt. Voraussetzungen für das Visum bzw. die Aufenthaltserlaubnis sind:

  • Es liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot vor.
  • Die Zustimmung zur Beschäftigung der BA wurde nach § 39 Abs. 2 AufenthG erteilt (siehe Kapitel 1.1.).
  • Bei einem Bildungsabschluss aus dem Ausland muss die Gleichwertigkeit der Berufsausbildung oder die Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses festgestellt worden sein. Dies ist in der Regel durch einen Anerkennungsbescheid der zuständigen Anerkennungsstelle in Deutschland nachzuweisen.
  • Bei Personen über 45 Jahre muss eine angemessene Altersversorgung nachgewiesen werden oder ein Bruttogehalt von mindestens 55 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gezahlt werden.

Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, können Sie ein Arbeitsvisum beantragen – damit sind Sie berechtigt, nach Deutschland einzureisen und eine Aufenthaltserlaubnis oder eine EU-Blue Card (weitere Voraussetzungen sind zu erfüllen) zu erhalten.