Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Share on facebook
Share on twitter

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) für Deutschland ist am 1. März 2020 in Kraft getreten. Dieses regelt erstmals eine allgemeine Einwanderung von ausländischen qualifizierten Fachkräften außerhalb der EU. Damit wird, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, die Einreise qualifizierter Arbeitnehmer*innen in die Bundesrepublik Deutschland erleichtert und mithin die Wirtschaftskraft des Standortes Deutschland gestärkt und gesichert. Das neue FEG schafft neben der Vereinfachung der Stellensuche sowie der Aufnahme einer Tätigkeit auch die Grundlage für die dauerhafte Integration in die Arbeits- und Alltagswelt in Deutschland.

Fachkraft: Begriffsdefinition

Der Begriff „Fachkraft“ umfasst folgende Personengruppen:

  • Personen mit einer abgeschlossenen akademischen oder beruflichen Ausbildung
  • Auszubildende und fortgeschrittene Studierende
  • Qualifizierte Personen im Anerkennungsverfahren
  • Experten bzw. Spezialisten mit berufspraktischen Kenntnissen

Die Berufsausbildung muss eine mindestens zweijährige Ausbildungsdauer vorweisen.

Art der Beschäftigung

Eine Fachkraft kann eine Beschäftigung gemäß ihrer Qualifikation ausüben, d.h. auch einer Beschäftigung in verwandten Berufen nachgehen (z.B. kann ein Elektroingenieur auch als Elektriker für die Energie- und Gebäudetechnik tätig sein).

Anerkennung ausländischer Qualifikation

Eine im Ausland erworbene Qualifikation, entweder als Studien- oder Berufsabschluss, muss durch die in Deutschland zuständige Stelle anerkannt werden. Dabei kann der Abschluss voll, teilweise oder nicht anerkannt werden. Das Verfahren hängt von vielen Faktoren ab, unter anderem davon, welcher Beruf in Deutschland ausgeübt werden soll.

Einreise mit einem Defizitbescheid der Anerkennungsstelle

Die Fachkraft kann auch dann in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, wenn die Anerkennungsstelle Defizite bei der ausländischen Berufsqualifikation verglichen mit der deutschen Ausbildung feststellt. Das Visum wird allerdings nur für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland erteilt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass alle anderen Unterlagen vollständig sind (z.B. die der Qualifizierungsmaßnahme entsprechenden Deutschkenntnisse).

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG)

Erteilt die Fachkraft (Arbeitnehmer) eine Vollmacht, so kann der Arbeitgeber ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten. Für dieses Verfahren ist eine Gebühr in Höhe von 411,-€ zu entrichten, wobei weitere Gebühren wie z.B. für die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation usw. exklusive sind.  

Zuständig für das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist die lokale Ausländerbehörde der Betriebsstätte, bei der die Beschäftigung erfolgen soll.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren garantiert auch bei einem Positivbescheid keine Visaerteilung durch die zuständige deutsche Vertretung im Heimatland.

Weiterführende Information